BAURECHT

Das private Baurecht regelt im Bauvertrag die Beziehung von am Bau beteiligten Personen, wie Auftraggeber und Auftragnehmer. Das öffentliche Baurecht trifft die Regelungen im Verhältnis zur öffentlichen Verwaltung. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen hier mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Der Bau von Immobilien ist durch ein komplexes Geflecht von Verträgen geregelt. Ich berate Sie individuell und auf bei bestehenden Übereinkünften und bei der Vorbereitung von auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Verträge mit den einzelnen Parteien. Über das weiter unten aufgeführte Formular können Sie mit der Rechstanwaltskanzlei Zobel in Berlin Kontakt aufnehmen.

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ERFAHRUNGEN IM BAURECHT

Langjährige Erfahrung durch Tätigkeit für verschiedene Bauträger

Beratung beim Abschluss von Bauverträgen

Vertretung vor den Gerichten bei Streitigkeiten im Rahmen eines

Werkunternehmervertrages

BEISPIELE AUS DER RECHTSPRECHUNG

A

Aus- und Einbaukosten

Ein Handwerker hat gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials keinen Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten, die ihm dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist.. Denn die Aus- und Einbaukosten seien bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern – anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf – nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst.

BGH-Urteil vom 02.04.2014 (AZ: VIII ZR 46/13)

A

Formerfordernis bei Bauvertrag

Ein Bauvertrag ist gem. § BGB § 311 b Abs. BGB § 311B Absatz 1 Satz 1 BGB auch dann beurkundungsbedürftig, wenn er vor einem Grundstückskaufvertrag geschlossen wird, die Parteien aber übereinstimmend davon ausgehen, dass der Grundstückserwerb von dem Bauvertrag abhängig ist. (redaktioneller Leitsatz)

BGH-Urteil vom 22.7.2010  (VII ZR 246/08)

A

Darlegungslast bei Mängelbeseitigung

Verlangt der Auftraggeber Ersatz der von ihm aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten, so hat er darzulegen, dass die durchgeführten Maßnahmen der Mängelbeseitigung dienten. Es besteht keine Vermutung, dass stets sämtliche von einem Drittunternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen. Ein im Verhältnis zum Auftragnehmer schützenswertes Vertrauen des Auftraggebers, der Drittunternehmer werde nur Arbeiten zur Mängelbeseitigung durchführen, besteht nicht.

BGH-Urteil vom 25.06.2015 (AZ: VII ZR 220/14 )

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Berufsbezeichnung
Rechtsanwältin
erstes und zweites Staatsexamen
Juristische Fakultät
Ludwig-Maximilians-Universität München
Freistaat Bayern


Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Rechtsanwaltskammer Köln
Zulassung zurückgegeben wegen Umzugs nach Berlin

Berlin

Mitgliedschaft:
Rechtsanwaltskammer Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts
Littenstraße 9
10179 Berlin
http://www.rak-berlin.de/


Berufsrechtliche Regeln

  • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
  • Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland Law Implementing The Directives of the European Community pertaining to the professional law regulating the legal profession (EuRAG)
  • Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-BERUFSREGELN)
  • Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-INFOV)

Bundesrechtsanwaltskammer: http://www.brak.de


Berufshaftpflichtversicherung:
Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft , Königinstraße 28,   80802 München, vertreten durch den Vorstand Dr. Alexander Vollert
Versicherungsschein GHV 10/0457/1022646/230


Streitschlichtungsverfahren nach § 191f BRAO:
Bei Streitigkeiten zwischen Anwalt und Mandant ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft möglich. Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer
Neue Grünstraße 17
D-10179 Berlin
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Telefax +49 30/2844417-12
E-Mail schlichtungsstelle@s-d-r.org
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18.08.2015

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