IMMOBILIENRECHT

Das Immobilienrecht regelt auf der Grundlage der auf Grundstücke bezogenen Rechtsnormen alles rund um die Immobilie. Ein Rechtsanwalt berät und vertritt Sie zum Beispiel bei der Bildung von Eigentum an Grundstücken, Häusern und Wohnungen durch Kauf, Zwangsversteigerung und Erbschaft.

Wenn Sie ein unbebautes Grundstück, ein Haus oder eine Eigentumswohnung kaufen wollen, können Sie zu einem Notar Ihrer Wahl gehen. Der Notar ist für den Käufer und den Verkäufer tätig und neutral.

Bei einem Rechtsanwalt erhalten Sie eine individuell auf Ihre Wünsche abgestimmte Beratung – bei der Vorbereitung der Verträge und bei der Beurkundung vor dem Notar.

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ERFAHRUNGEN IM IMMOBILIENRECHT

Langjährige Tätigkeit bei der Vorbereitung, Errichtung und anschließendem Verkauf von Einkaufszentrenin Burscheid, Flensburg, Rendsburg, Straußberg, Weinheim u.a. Städten mit Schwerpunkt Vorbereitung und Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

Prüfung gewerblicher Mietverträge

Prüfung von Mietverträgen zu Wohnzwecken

Langjährige Erfahrung in gerichtlichen Verfahren bei Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern und zwischen Käufern und Verkäufern

BEISPIELE AUS DER RECHTSPRECHUNG

A

Auskunft aus dem Liegenschaftskataster

Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster dürfen nur herausgegeben werden, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse nachgewiesen hat und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. In dem hier behandelten Fall sah das VG Berlin keine Rechtfertigung für den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, weil die umfassende Auskunftserteilung unverhältnismäßig gewesen sei.

VG Berlin (AZ: VG 13 K 186.13)

Berufung wurde zugelassen.

A

Schallschutz bei Altbauten

Ältere Gebäude müssen nur jene Vorschriften erfüllen, die zum Bauzeitpunkt galten. Der Mieter einer Altbauwohnung kann also nicht die Einhaltung aktueller Schallschutzbestimmungen fordern. Entspricht der Schallschutz den im Zeitpunkt der Errichtung des Anwesens geltenden DIN-Normen, kann der Mieter auch nicht die miete mindern.

BGH-Urteil vom 07.07.2010 (VIII ZR 85/09)

A

Besichtigung der Wohnung durch Kaufinteressent

Wenn die Wohnung neu vermietet oder verkauft werden soll, muss der Mieter die Besichtigung der Räume gestatten.

Ohne Begleitung des Vermieters ist der Kaufinteressent nicht berechtigt, die Wohnung des Mieters zu betreten. Das ist nur ausnahmsweise gestattet, wenn der Vermieter den Interessenten zur Besichtigung ermächtige und ihn vorher dem Mieter nenne. Der Mieter darf sich dann den Personalausweis des Interessenten zeigen lassen.

Ältere Gebäude müssen nur jene Vorschriften erfüllen, die zum Bauzeitpunkt galten. Der Mieter einer Altbauwohnung kann also nicht die Einhaltung aktueller Schallschutzbestimmungen fordern. Entspricht der Schallschutz den im Zeitpunkt der Errichtung des Anwesens geltenden DIN-Normen, kann der Mieter auch nicht die miete mindern.

BGH-Urteil vom 07.07.2010 (VIII ZR 85/09)

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Berufsbezeichnung
Rechtsanwältin
erstes und zweites Staatsexamen
Juristische Fakultät
Ludwig-Maximilians-Universität München
Freistaat Bayern


Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Rechtsanwaltskammer Köln
Zulassung zurückgegeben wegen Umzugs nach Berlin

Berlin

Mitgliedschaft:
Rechtsanwaltskammer Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts
Littenstraße 9
10179 Berlin
http://www.rak-berlin.de/


Berufsrechtliche Regeln

  • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
  • Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland Law Implementing The Directives of the European Community pertaining to the professional law regulating the legal profession (EuRAG)
  • Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-BERUFSREGELN)
  • Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-INFOV)

Bundesrechtsanwaltskammer: http://www.brak.de


Berufshaftpflichtversicherung:
Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft , Königinstraße 28,   80802 München, vertreten durch den Vorstand Dr. Alexander Vollert
Versicherungsschein GHV 10/0457/1022646/230


Streitschlichtungsverfahren nach § 191f BRAO:
Bei Streitigkeiten zwischen Anwalt und Mandant ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft möglich. Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer
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18.08.2015

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